Die Richtlinieüber die Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt, dass die Übermittlung solcher Dateninein Drittland grundsätzlichnur dann zulässig ist,wenn das betreffende Drittlandein angemessenes Schutzniveau dieser Daten gewährleistet. Ferner kann nach der Richtlinie die Kommission feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriftenoder internationaler Verpflichtungenein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Schließlichsieht die Richtlinievor,dass jeder Mitgliedstaateine oder mehrere öffentliche Stellen benennt, die in seinemHoheitsgebietmit der Überwachung der Anwendungder zur Umsetzung der Richtlinieerlassenennationalen Vorschriften beauftragt sind („Datenschutzbehörden“). [mehr...]