Dienstag, August 03, 2010

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle: Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber
das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein
seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in
Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit
der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter
das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit
der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird,
gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete
gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich
entspricht.

Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das 
Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn 
generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter 
des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die 
Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls 
eingeräumt ist. 

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Zeit Online: Karlsruhe stärkt Rechte lediger Väter