Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber
das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein
seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in
Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit
der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter
das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit
der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird,
gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete
gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich
entspricht.
Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.
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Zeit Online: Karlsruhe stärkt Rechte lediger Väter